Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Eingeführt im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bildet sie nunmehr seit 50 Jahren die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts. Die letztmalige Anpassung wurde vom OLG Düsseldorf für den Zeitraum ab 01.01.2019 veröffentlicht, diese Unterhaltstabelle finden Sie weiter unten.
Zum 01.01.2019 werden die Bedarfssätze der Düsseldorfer erneut angehoben. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 6 Euro auf 354 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 7 Euro auf 407 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 476 Euro statt bisher 466 Euro.
Der Bedarfskontrollbetrag soll lediglich eine Übersicht darüber verschaffen, ob und inwieweit eine gleichmäßige Einkommensverteilung zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
Unterhaltsberechtigten gewährleistet ist. Dadurch soll vermieden werden, dass letztendlich der Unterhaltspflichtige finanziell schlechter gestellt ist als einer oder mehrere
Unterhaltsberechtigten. Im Grunde dient dieser Wert der Vorsorge einer Ungleichbehandlung, da ansonsten in manchen Fällen der Unterhaltsberechtigte nach Erhalt des Unterhalts finanziell besser
dastehen würde als der Unterhaltspflichtige selbst.
(gültig ab 01.01.2019)
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Bei den in der Tabelle veröffentlichten Werten handelt es sich um den Unterhaltsanspruch des Kindes selbst, jedoch noch nicht um den tatsächlichen Zahlbetrag. Der Unterhaltsschuldner darf hier aber das Kindergeld vom Tabellenbetrag kürzen, so dass sich der endgültige Zahlbetrag ergibt. Die Kindergeldanrechnung erfolgt bei Minderjährigen je zur Hälfte, bei privilegiert Volljährigen in vollem Umfang.
Neben der Kindergelderhöhung um 10 Euro ab 01. Juli 2019 gibt es für 2019 keine weiteren Änderungen beim Kindergeld
01.07.2019 | 01.01.2018 | 01.01.2017 | |
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1. und 2. Kind | 204 Euro | 194 Euro | 192 Euro |
3. Kind | 210 Euro | 200 Euro | 198 Euro |
ab 4. Kind | 235 Euro | 225 Euro | 223 Euro |
Die Regelung der Kindergeldanrechnung bei Minderjährigen basiert auf den Regelungen des § 1612 b BGB. Da das Kindergeld beiden Eltern als Familie zusteht und das Existenzminimum des Kindes sichern soll, darf derjenige, bei dem das Kind nicht lebt und deswegen Barunterhalt schuldet, den Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle um das hälftige Kindergeld kürzen. Bei unterhaltsberechtigten, volljährigen Kindern darf der Unterhalt um das gesamte Kindergeld gekürzt werden.